Erforderlichkeit eines SiGeKo

Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle arbeiten ist der Bauherr gem. § 3 der Baustelllenvorordnung (BauStellV) dazu verpflichtet einen Baustellenkoordinator einzustellen. Der Einsatz des SiGeKo ist seit 1998 in der BauStellV geregelt. Der Bauherr kann die Eigenschaft des SiGeKo selbst übernehmen, sofern er über die nötigen Qualifikationen verfügt.

Suchen Sie einen SiGeKo in Berlin und Brandenburg dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Gerne stellen wir Ihnen einen qualifizierten, geschulten und erfahrenden SiGeKo zur Verfügung, sollten Sie die Aufgaben nicht selbst ausführen wollen oder sollte bei Ihnen nicht die erforderliche Eignung dazu vorhanden sein.

Ein Arbeitgeber
Umfang und ArtBerücksichtigung allg. Grundsätze
nach § 4 ArbSchG bei der Planung
Vorankündigung KoordinatorSiGe-PlanUnterlage
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte
oder 501 Personentage
janeinneinneinnein
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte
oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten
janeinneinneinnein
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte
oder 500 Personentage
jajaneinneinnein
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte
oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten
jajaneinneinnein
Mehrere Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden.
Umfang und ArtBerücksichtigung allg. Grundsätze
nach § 4 ArbSchG bei der Planung
Vorankündigung KoordinatorSiGe-PlanUnterlage
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte
oder 501 Personentage
janeinjajaja
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte
oder 501 Personentage oder gefährliche Arbeiten
janeinjajaja
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte
oder 500 Personentage
jajajajaja
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte
oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten
jajaja
jaja

Anmerkung: Der Einsatz von Nichtunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Gegebenenfalls ist die Bestellung des SiGeKo nur eine der Aufgaben, die auf den Bauherrn bei Eröffnung einer Baustelle zukommen.

Unter anderem ist die Übermittlung einer Vorankündigung notwendig, sofern die voraussichtliche Dauer des Bauprojekts 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig vor Ort arbeiten werden.

Eine Vorankündigung ist ebenfalls von Nöten, sobald damit zu rechnen ist, dass der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet.

Die Einreichung der Vorankündigung bei der zuständigen Behörde hat spätestens zwei Wochen vor dem ersten Spatenstich zu erfolgen, das kann der SiGeKo übernehmen.

Das Dokument ist anschließend öffentlich sichtbar an der Baustelle anzubringen.